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GÄBLER
Stahlhandel Stahlbau GmbH

OT Bretnig
Gewerbering Nord 10
01900 Großröhrsdorf


+49 (0)35955 / 821 - 0

+49 (0)35955 / 821 - 11

gaebler@gaeblerstahl.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich/Vertragsschluss


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verkäufe und sonstige Leistungen der Gäbler Stahlhandel Stahlbau GmbH (Verwender) gegenüber Geschäftskunden (Käufer/Besteller). Geschäftskunde ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.v. § 14 BGB). Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Liefer- und Zahlungsbedingungen des beauftragten Herstellerwerkes entsprechend deren Preisliste, die wir (Verwender) dem Käufer (Besteller) auf Wunsch zur Verfügung stel len.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Käufer spätestens 2 Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Wir werden im Schreiben, welches die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser 2-Wochen-Frist gesondert hinweisen.

4. Abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

 

II. Preise


1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte sich die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer verändern, so wird der Bruttoverkaufspreis entsprechend angepaßt.

2. Ändern sich die Angaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Bei Zahlung per Nachnahme berechnet die Deutsche Post AG zusätzlich zum Kaufpreis Gebühren einschließlich Überweisungsentgelt, deren Höhe der Käufer direkt bei der Deutschen Post AG in Erfahrung bringen kann.

3. Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager Bretnig-Hauswalde und ausschließlich eventueller Verpackung und eventuellem Versand, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Bei Streckengeschäften gelten die Preise ab Lieferwerk.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

 

III. Zahlung und Verrechnung

 

1. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer ferner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug gelten die Zinssätze unserer Preislisten, mangels solcher berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterbearbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

3. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderung insgesamt und abhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Eventuell bestehende Einziehungsermächtigungen (vgl. Abschnitt V Nr.5) können wir widerrufen und für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

4. Die in Nr. 3 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch ausreichende Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die gesetzlichen Vorschriften für den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

 

IV. Ausführung der Leistung, Lieferfristen und -termine


1. Unsere Verpflichtungen aus Verkäufen und sonstigen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Die Auswahl der einzelnen Leistungsgegenstände bleibt uns überlassen.

2. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft, welches jedoch von uns als solches ausdrücklich bestätigt werden muss,   haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, gem. Nr. 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes, bei Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Sämtliche vorgenannten Abtretungen nehmen wir hiermit an.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. III Nr. 3 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring- Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H. sind wir auf Verlagen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des vorbehaltenen Eigentums an gelieferten Waren (Nr. 1) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von uns nicht nachkommt, können wir nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf unsere Verbindlichkeiten - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

VI. Güten, Maße und Gewichte

 

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werkstoffprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Gütern, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung von Eigenschaften.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zug- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundeszahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern   nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

VII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung , Teillieferung fortlaufende Auslieferung

 

1. Wenn nichts anderes gesondert vereinbart ist, stellen wir die Ware am Lager Bretnig-Hauswalde zur Abholung durch den Käufer oder einen von diesem beauftragten Dritten bereit.

2. Vertragsgemäß als zur Abholung bereitgestellt gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder sie nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Ist abweichend ein Versand der Ware vereinbart, so wählen wir, sofern der Käufer nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt Versandweg und Versandart aus. Die Kosten für den Versand sowie die Gefahr der Beschädigung und des auch zufälligen Untergangs beim Versand trägt der Käufer.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstandenen Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franco- oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt bereitgestellt oder – falls vereinbart – geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig, soweit dies auch für den Käufer zumutbar ist.

7. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sollten wir ausnahmsweise Verpackungen zurücknehmen, hat der Käufer die Kosten des Rücktransports selbst zu tragen. Dasselbe gilt bei der Rücknahme von Paletten.

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

 

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.

3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

4. Für Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

5. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich nach Abschnitt IX.

 

IX. Schadensersatz und Verjährung

 

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Verstoß.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind (Kardinalpflichten), beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Sämtliche Mängelansprüche gegen uns, ausgenommen Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche, die auf grobes Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Bestehen bei Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen, so gelten diese.

 

X. Rücknahme

 

Von uns gelieferte Waren werden im Zustand der Anlieferung und nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonderes beschaffter Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Zurückgenommene Waren werden abzüglich von mind. 15 v. H. anteiliger Lager- und Verwaltungskosten gutgeschrieben.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist unser Sitz Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und diesen AGB eventuell entstehende Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

XII. Salvatorische Klausel

 

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.,


Stand: 04/2014

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